Adoption ausländischer Kinder in Deutschland, wenn der leibliche Vater verschwunden ist
(Adoption durch den deutschen Stiefvater)
zu Adoption nach russischem Recht
I. Adoption nach deutschem Recht
Gemäß § 1747 BGB ist die Einwilligung der Eltern zur Annahme eines Kindes erforderlich. Wenn die leibliche Mutter der Annahme des Kindes durch ihren deutschen Ehegatten zugestimmt hat, bedarf es noch der Einwilligung des leiblichen Vaters, der in der Regel seinen ständigen Aufenthalt in der Russischen Föderation hat.
1.Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach deutschem Recht
Oft ist jedoch der Aufenthaltsort des leiblichen Vaters in der Russischen Föderation unbekannt, da dieser verschollen ist. Für diesen Fall legt § 1747 IV BGB fest, dass eine Einwilligung eines Elternteils, dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist, nicht erforderlich ist. Allerdings muss die Kindesmutter durch entsprechende Unterlagen belegen können, daß der Kindesvater keine polizeiliche Anmeldung in Russland besitzt und durch die Staatsorgane gesucht wird.
Ferner gibt es die Möglichkeit, gemäß § 1784 I BGB die Einwilligung eines Elternteils durch das Vormundschaftsgericht zu ersetzen. Dies geschieht dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
(Dies kann gegeben sein, wenn der leibliche Vater über einen längeren Zeitraum keinen Unterhalt gezahlt und sich gar nicht um das Kind gekümmert hat.
c. Unterbleiben der Annahme stellt unverhältnismäßigen Nachteil dar:
Gemäß § 1741 I BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Gemäß dem Urteil des BVerfG (Beschl. vom 16.1.2002, 1 BVR 1069/01) liegt der Vorteil einer Adoption durch den tiefvater darin, dass sie die Funktion des natürlichen Familienverbandes ersetzt und ein Gefühl ungestörter Zugehörigkeit entstehen läßt. Dies ist aus entwicklungspsychologischen und erzieherischen Erkenntnissen einem anderen Verhältnis (Pflegekindschaftsverhältnis) vorzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch das Verhalten des leiblichen Vaters davon auszugehen, dass er weder ein Interesse an einer erzieherischen Rolle im Leben seines Kindes noch an dessen Entwicklung hat. Dies, sowie die Tatsache, dass eine räumliche Distanz zum leiblichen Vater sowie dem Herkunftsland durch den Wohnortwechsel besteht, spricht regelmäßig für eine Annahme durch den (deutschen) Ehegatten der Mutter, um rechtlich fundierte Familienbande in Deutschland entstehen zu lassen. Nur so kann eine zuverlässige und erzieherisch wertvolle Entwicklung des Kindes gewährleistet werden. Ein Unterbleiben der Annahme würde einen wirtschaftlich und sozialen Nachteil für das Kind bedeuten.
Nach deutschem Recht kann so die Einwilligung des leiblichen Vaters ersetzt werden.
III. Adoptionsvorschriften des russischen Rechts
Ist das anzunehmende Kind russischer Staatsangehöriger, sind die Bestimmungen des russischen Familiengesetzbuches vom 29.12.1995 zu beachten. Für den Fall, dass das anzunehmende Kind die russische Staatsangehörigkeit besitzt, ist zusätzlich russisches Recht anwendbar.
Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters richtet sich nach Art. 130 des Russischen Familiengesetzbuchs.
In den Bestimmungen zur Annahme an Kindes Statt regelt Art.130 die Adoption eines Kindes ohne die Zustimmung der Eltern. Diese ist demnach nicht erforderlich, wenn die Eltern oder ein Elternteil unbekannt oder vom Gericht als verschollen erklärt worden sind oder wenn sie aus Gründen, die vom Gericht als nicht stichhaltig anerkannt worden sind, mehr als sechs Monate nicht mit dem Kind zusammengelebt und sich dessen Erziehung und Unterhalt entzogen haben.
1. Gemäß § 1746 ist die Einwilligung des Kindes zur Annahme erforderlich. Wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist, kann gemäß § 1746 I S. 2 nur der gesetzliche Vertreter, also die leibliche Mutter, die Einwilligung erteilen.
Für den Fall, dass das anzunehmende Kind die russische (oder eine andere ausländische) Staatsangehörigkeit besitzt und der Annehmende die deutsche, ist gemäß § 1746 I S 1 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Einwilligung des Kindes bzw seines gesetzlichen Vertreters einzuholen, da die Annahme an Kindes Statt in diesem Fall nicht nur deutschem Recht unterliegt.
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