Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Die Sächsische Staatsregierung, die Landesregierung des Freistaats Thüringen und die Bayerische Staatsregierung haben einen Normenkontrollantrag gestellt hinsichtlich der Vereinbarkeit des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" mit dem Grundgesetz. Bereits vor einem Jahr war der Antrag der eben benannten Regierungen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In- Kraft- Treten des Gesetzes abgelehnt worden.
Mir Urteil vom 17.07.2002 hat das BVerfG das Gesetz endgültig als verfassungsgemäß bestätigt.
Das BVerfG führt in der Entscheidung - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01- aus, das Gesetz sei verfassungsgemäß zu Stande gekommen, es habe nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurft. Weiterhin sei das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß und da- her insgesamt mit dem Grundgesetz vereinbar.
Leitsatz des Gericht:
G.G Art. 3 I, III, 1,6 I, 14 I, 84 I; LPartDisBG
1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ver- letzt Art. 6 I GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 I GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleich- geschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemein- schaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.
BVerfG, Urt. v. 17. 7.2002 -1 BvF 1/01,1 BvF 2/01
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