VG Berlin: Visum zum Ehegattennachzug im Eilverfahren

B.v. 1.2.2002 - VG 24 A 2.02 -; 7 S., M1919
() Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entspricht es, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Ausnahmsweise ist die Vorwegnahme gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [74, 77]; BVerfG, NVwZ 1997, 478 [480 ff.]).

Neben der Frage der Unzumutbarkeit im engeren Sinne kann die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden. Dazu ist erforderlich, dass bei Anlegung eines strengen Maßstabes das Begehen in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung lässt sich derzeit ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache () prognostizieren.

() Es ist für die Antragstellerin im Hinblick auf den derzeitigen Terminstand der Kammer bzw. der Berichterstatterin auch nicht zumutbar im engeren Sinne, eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache abzuwarten. Da die Kammer bzw. die Berichterstatterin derzeit im wesentlichen allgemeine Ausländerverfahren aus den Jahren 1998 und 1999 sowie Visumsverfahren aus den Jahren 1999 und 2000 verhandelt, zudem aufwändige Krankenhausfinanzierungsverfahren vorbereitet sowie etliche vorrangige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bearbeiten hat, ist mit einer Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren frühestens in anderthalb bis zwei Jahren zu rechnen. Zudem ist die Antragstellerin bereits seit über einem Jahr verheiratet, und unter Berücksichtigung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges brächte das Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung in jedem Falle eine mehrjährige Trennung der Eheleute mit sich, was die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensplanung der Eheleute, d.h. die Absicht, beginnend mit der Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland des deutschen Ehegatten zu führen, ohne Zweifel für den betreffenden Zeitraum irreparabel vereitelt. Hinzukommt, dass das Risiko des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft deutlich erhöht wird, wenn zwischen der Heirat und dem Beginn des Zusammenlebens eine nach Jahren zählende Zeitspanne liegt (OVG [Berlin, B.v. 11.10.2000 - OVG 8 SN 175.00 -]).

Zu berücksichtigen ist ferner die den Briefen und Karten der Antragstellerin zu entnehmende erhebliche psychische Belastung der Antragstellerin, die aufgrund der Heirat mit einem Deutschen ihren Beruf aufgeben musste und sich nunmehr nur noch zu Hause aufhält.
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung werden vorliegend auch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen. Denn § 23 Abs. 2 AuslG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für (lediglich) drei Jahre erteilt wird und danach bei Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft befristet verlängert wird. Auch aus diesem Grunde unterliegt der Aufenthalt der Antragstellerin auch im Inland einer Überprüfung der Nachzugsvoraussetzungen, so dass er ggf. beendet werden kann.

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