Die deutsch-thailändische Ehescheidung
I. Allgemeine Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht
II. Allgemeine Scheidungsvoraussetzungen nach thailändischem Recht
III. Ausgewählte Rechtfragen zu deutsch-thailändischen Ehescheidungen
IV. Auftrag zur Scheidung online erteilen (Online Scheidung)
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Scheidungsvoraussetzungen nach deutschem Recht
Die
Ehe endet durch Tod, Scheidung oder Aufhebung durch das Gericht.
Vorab: Die Aufhebung
der Ehe
Eine
Aufhebung der Ehe ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, z.B. bei
einer Scheinehe. Eine Aufhebung durch das Gericht kann auch dann erfolgen, wenn
ein Ehegatte die Ehe aufgrund einer Drohung oder arglistigen Täuschung
eingegangen ist. Bei der Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung – die
oft von Mandanten als Annullierung der Ehe bezeichnet wird – steht der
Antragsteller in der Regel vor sehr schwierigen Beweisfragen. Will ein Ehegatte
die Eheaufhebung beantragen, so muss er
detailliert mit dem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages
besprechen
Scheidung nach mindestens
einem Trennungsjahr
Die
Ehescheidung ist nach deutschem Recht durchzuführen, wenn beide Ehegatten
Deutsche sind oder – bei deutsch-thailändischen Paaren – die Ehe in Deutschland
gelebt wurde. Nach den deutschen Vorschriften kann eine Ehe grundsätzlich erst
nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Die Eheleute müssen
übereinstimmend den Trennungszeitpunkt vortragen, den das Gericht in der Regel
nicht weiter überprüft.
Wenn
die Eheleute ein Jahr getrennt leben und beide übereinstimmend angeben, die
eheliche Lebensgemeinschaft nicht erneut aufnehmen zu wollen, so sind die
Voraussetzungen für eine Scheidung nach deutschem Recht gegeben. In diesem Fall
geht das Gericht davon aus, dass die Ehe endgültig gescheitert ist (§ 1565
BGB). Des weiteren verlangt das Gesetz, dass sich die Eheleute über die
Scheidungsfolgen geeinigt haben.
Leben
die Ehegatten seit einem Jahr getrennt, verweigert jedoch ein Ehegatte seine
Zustimmung zur Scheidung, so muss die Antragsstellende Partei beweisen, dass
die Ehe endgültig gescheitert ist. Leben die Parteien länger als 3 Jahre
getrennt so wird gesetzlich vermutet, dass sich die Eheleute völlig auseinander
gelebt haben und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich
ausgeschlossen ist, so dass die Scheidung sofort erfolgen kann.
Scheidung vor Ablauf
des Trennungsjahres, sog. Härtescheidung
In
Ausnahmefällen kann die Ehe auch ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden
werden. Der antragstellende Ehegatte muss beweisen, dass es ihm völlig
unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein. Es
müssen Umstände vorliegen, welche über die Trennung hinauswirken und die es dem
Ehegatten unerträglich machen, das Trennungsjahr abzuwarten. Die Unzumutbarkeit
ist z. B. gegeben bei Misshandlungen psychischer und physischer Art sowie – aus
der Sicht des Ehemannes – wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger
ist. Das bloße Fremdgehen oder geringe Achtung in der ehelichen Beziehung
werden nicht als Härtegründe anerkannt. Will der Antragsteller die so genannte
Härtescheidung durchführen, so muss er detailliert mit dem Rechtsanwalt die
Erfolgsaussichten eines solchen Antrages besprechen.
Scheidungsfolgen und Scheidungsfolgenvereinbarung:
Voraussetzung
für die einverständliche – aber auch für die streitige – Ehescheidung ist es,
dass sich die Ehegatten über die folgenden Punkte geeinigt haben:
-
Kindesunterhalt,
-
Sorgerecht,
-
Umgangsrecht,
-
Ehegattenunterhalt,
-
Ehewohnung,
-
Hausrat,
Es
ist ratsam bereits vor der Ehe eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen.
Möglich ist auch, die Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten im
Gerichtstermin zu protokollieren. Es ist bei manchen Gerichten ausreichend,
wenn man angibt, dass Einigung bezüglich der Folgesachen erzielt worden ist,
ohne den Inhalt der Vereinbarung bekannt zu geben.
Weitere
Folgesachen, die mit der Ehescheidung entschieden werden (können) sind:
-
Zugewinnausgleich (Ausgleich des Vermögensüberschuss),
-
Versorgungsausgleich ((Rentenausgleich zwischen den Ehegatten),
-
Namensrecht (wer darf den Familiennamen behalten)
Den
Versorgungsausgleich ordnet das Gericht vom Amts wegen an, es sei denn es liegt
ein Ehevertrag vor. Bevor keine
Entscheidung über die anhängigen Folgesachen, insbesondere über den
Versorgungsausgleich, getroffen worden ist, kann die Scheidung nicht
ausgesprochen werden. Aus diesem Grund dauern einverständliche Scheidungen mit
Versorgungsausgleich erheblich länger als solche, bei denen der
Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist.
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Ehescheidungsvoraussetzungen nach thailändischem
Recht:
Die Eheaufhebung
Auch
nach thailändischem Recht wird die Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung
durch das Gericht aufgelöst. Die Ehe wird nach thailändischem Recht aufgehoben
oder für ungültig erklärt, wenn diese z.B.:
-
unter Verstoß gegen das Verbot der Doppelehe eingegangen worden ist,
-
die Ehegatten bei der Heirat nicht zurechnungsfähig, geschäftsfähig, mit
einander Blutsverwandt waren,
-
die Ehe nicht ordnungsgemäß registriert worden ist,
-
die Eheleute bei der Heirat nicht ehefähig waren bzw. die Ehe aufgrund eines
Irrtums über die Identität des anderen Ehegatten oder aufgrund einer Drohung
bzw. einer arglistigen Täuschung eingegangen wurde.
Die Privatscheidung
Das
thailändische Recht unterscheidet zwischen der Privatscheidung und der
gerichtlichen Scheidung.
Die
Privatscheidung ist vollzogen, wenn beide Ehegatten vor dem Standesbeamten
erklären und beurkunden lassen, dass die Ehe aufgelöst werden soll. Formell
sieht das Gesetz vor, dass diese Erklärung vor zwei Zeugen unterzeichnet wird
und das anschließend die Registrierung der Ehescheidung vor einem Bezirksamt
(Ampoe) erfolgt.
Eine
solche Privatscheidung ist aus der Sicht des deutschen Ehegatten allerdings
unwirksam, da diese in Deutschland keine Anerkennung findet.
Die gerichtliche
Scheidung
Die
gerichtliche Scheidung ist in Thailand für streitige Fälle vorbehalten. Im
Gesetz sind diverse Scheidungsgründe festgelegt. Den Scheidungsgründen liegt
stets ein Verschulden eines Ehegatten zugrunde. Der antragstellende Ehegatte
kann sich allerdings nicht auf das Verschulden des Anderen berufen, wenn er dem
Fehlverhalten zugestimmt oder das Fehlverhalten verziehen hat. Der Ehegatte,
der einen Scheidungsgrund gesetzt hat, ist nicht zur Stellung des Scheidungsantrages
berechtigt.
Zu
den wichtigsten Scheidungsgründen zählen:
-
der Ehemann behandelt während der Ehe eine andere Frau wie seine Ehefrau und
sorgt für sie z.B. durch Unterhaltsgewährung,
-
die Ehefrau begeht Ehebruch,
-
ein Ehegatte hat sich ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, dass für den
anderen Ehegatten entwürdigend ist oder ihm die Fortsetzung der Ehe unter
Berücksichtigung seiner Lebensstellung unzumutbar macht.
-
körperliche und seelische Misshandlungen durch einen Ehegatten,
-
ernsthafte Beleidigungen,
-
böswilliges Verlassen eines Ehegatten, wenn seit dem Verlassen ein Jahr
vergangen ist, dann kann der verlassene Ehegatte die Ehescheidung beantragen),
-
ein Ehegatte ist zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens
verurteilt worden und dadurch ist das Ansehen des anderen Ehegatten erheblich
geschädigt worden,
-
ein Ehegatte ist für verschollen erklärt worden oder hat seinen Wohnort für
mehr als 3 Jahre verlassen, ohne dass geklärt werden kann, ob er noch am Leben
ist,
-
ein Ehegatte verletzt seine Pflichten aus der ehelichen
Versorgungsgemeinschaft, z.B. die Pflicht den anderen Ehegatten materiell zu
unterstützen,
-
Geisteskrankheit, sonstige ansteckende oder gefährliche Krankheiten,
körperliche Behinderung, welche ein Zusammenleben der Eheleute unmöglich machen,
Hinweis:
Wenn
die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz zuletzt in Thailand gehabt haben, ist die
Ehescheidung stets nach thailändischem Recht durchzuführen – d.h. auch, wenn
ein deutsches Gericht darüber entscheidet. Viele deutsche Gerichte verlangen
auch bei einer einvernehmlichen Ehescheidung in Deutschland, dass mindestens
ein Scheidungsgrund nach thailändischem Recht vorliegt.
Leben
beide Ehepartner in Thailand ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg in Berlin
für die Ehescheidung nach thailändischem Recht zuständig.
Die Scheidungsfolgesachen nach thailändischem Recht:
Bei
der einvernehmlichen Ehescheidung nach thailändischem Recht müssen sich die
Eheleute schriftlich über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder geeinigt
haben. Nach thailändischem Recht hat derjenige Ehegatte das Sorgerecht, bei dem
die Kinder nach der Ehescheidung verbleiben.
Bei
der gerichtlichen Ehescheidung wird das Gericht einem Ehegatten das Sorgerecht
übertragen. Nach thailändischem Recht soll der Ehegatte der den Prozess gewinnt
auch das Sorgerecht bekommen, es sei denn, das Wohl der Kinder erfordert eine
andere Lösung.
Des
weiteren müssen sich die Ehegatten über die Zahlung von Kindesunterhalt einig
sein, ansonsten wird das Gericht dies regeln.
Wenn
ein Ehegatte die Scheidung alleine verschuldet hat, kann der andere Ehegatte
nach thailändischem Recht entweder einen Anspruch auf Entschädigung und / oder
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes
bzw. des nachehelichen Unterhaltes liegt im Ermessen des Gerichts. Der
Unterhaltsanspruch kann nicht nach Abschluss des Scheidungsverfahrens
durchgesetzt werden. Die Unterhaltsverpflichtung endet, wenn sich der
Unterhaltsberechtigte neu verheiratet.
Nach
der Ehescheidung wird das eheliche Gemeinschaftsvermögen – grundsätzlich
hälftig – verteilt. Auch für die gemeinsamen Schulden haften die Eheleute zu
gleichen Teilen.
Für einfache Fragen zur Ehescheidung nutzen Sie unsere Onlineberatung oder die Beratungshotline 09001/ 18 18 88 (1,99 Euro/Min)
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1. Bei welchem Gericht
kann die Ehescheidung beantragt werden?
Eine deutsch-thailändische Ehe kann stets vor einem deutschen Gericht geschieden werden und zwar unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen oder gelebt wurde. Nach deutschem internationalem Privatrecht sind die deutschen Familiengerichte für die Ehescheidung international zuständig, wenn zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das heißt, auch eine in Dänemark geschlossene deutsch-thailändische Ehe kann in Deutschland geschieden werden und zwar auch dann, wenn die Eheleute z.B. in Thailand oder in der Schweiz gewohnt haben.
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt sich in der Regel nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, wenn einer der Ehepartner dort noch wohnt. Wenn beide Parteien in Thailand oder anderswo im Ausland leben, ist die Ehescheidung stets vor dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin durchzuführen.
2. Müssen immer beide
Ehepartner vor Gericht erscheinen?
Grundsätzlich verlangt das deutsche Prozessrecht, dass der
Scheidungsantrag förmlich zugestellt wird und beide Ehegatten persönlich
angehört werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Ehescheidung auf
unbestimmte Zeit scheitern soll, wenn einer der Ehepartner in Thailand wohnt
oder seine Anschrift unbekannt ist. Lebt einer der Ehepartner nach der Trennung
in Thailand und ist dem Anderen die Adresse bekannt, so wird unter Zuhilfenahme
der thailändischen Behörden eine Zustellung des Scheidungsantrages nach
Thailand veranlasst. Solche Zustellungen nehmen erhebliche Zeit in Anspruch, so
dass ein Scheidungstermin frühestens 1 ½
Jahre nach der Antragstellung bestimmt werden kann. Der in Thailand
lebende Ehepartner muss nicht unbedingt vor Gericht erscheinen, das Gericht
kann aber eine Anhörung über die deutsche Botschaft in Bangkok anordnen.
3. Was passiert, wenn der
andere Ehepartner nicht auffindbar ist?
Wenn der Antragsgegner verschwunden ist, so ist die öffentliche Zustellung, die durch einen Aushang beim Familiengericht erfolgt, möglich. Allerdings muss das Familiengericht eine solche öffentliche Zustellung zunächst bewilligen. Hierfür muss der Antragsteller im einzelnen nachweisen, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um den aktuellen Wohnsitz des Antragsgegners herauszufinden. Diverse Nachweise und Glaubhaftmachungen werden vom Gericht gefordert: Einwohnermeldeamtanfragen, Anfragen bei der Deutschen Botschaft in Bangkok, Erklärungen von Zeugen, Bekannten, Arbeitgebern, Vermietern, etc. Auch das Gericht selbst forscht nach dem Verbleib des Antragsgegners.
4. Kann die Scheidung vor
dem Bezirksamt in Thailand stattfinden?
Eine deutsch-thailändische Ehe kann auch in Thailand geschieden werden. Zwar kann in Thailand die Ehescheidung vor einem Bezirksamt ausgesprochen werden, wenn beide Eheleute die Ehescheidung wollen und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Diese Ehescheidung findet allerdings in Deutschland keine Anerkennung, so dass eine erneute Durchführung des Ehescheidungsverfahrens in Deutschland erforderlich wird. Anerkennungsfähig sind dagegen die gerichtlichen Ehescheidungen in Thailand. Zuständig für die Anerkennung ist die Landesjustizverwaltung; in Berlin die Senatsverwaltung für Justiz.
5. Richtet sich die Scheidung nach deutschem oder nach thailändischem Recht?
Entscheidet ein deutsches Gericht über die Ehescheidung, so wird das deutsche Recht dann angewandt, wenn die Parteien eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (in einem Ehevertrag). Ansonsten richtet sich die Ehescheidung nach deutschem Recht, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder zuletzt gehabt haben.
Haben die Parteien dagegen in Thailand gelebt, so muss das deutsche Gericht das thailändische Recht anwenden.
Die Ehescheidung nach deutschem Recht setzt in der Regel ein Trennungsjahr voraus, nach thailändischem Recht sind einzelne Scheidungsgründe geregelt: u.a. das böswillige Verlassen des Partners, grobe Verletzung der Unterhaltspflicht etc.
6. Gibt es Prozesskostenhilfe für in Thailand lebende
Personen?
Für eine Ehescheidung in Deutschland kann jede Partei, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht imstande ist, die Prozesskosten zu tragen, Prozesskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch für deutsche oder thailändische Ehepartner, die ihren Wohnsitz ausschließlich in Thailand haben. In diesem Fall muss durch eidesstattliche Versicherung oder durch Bescheinigungen der zuständigen Gemeinde in Thailand nachwiesen werden, dass die Person einkommens- und vermögenslos ist. Die Prozesskosten werden dann von der deutschen Staatskasse getragen. Im übrigen richten sich die Kosten für eine Ehescheidung nach dem jeweiligen Gegenstandswert, der wiederum von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute abhängt.
Bei einer Ehescheidung in Thailand müssen die Parteien selbst die Kosten tragen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Zentrale: 030/ 887 11 8-0 Thai: 030/ 887 118-113
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Auftrag zur Durchführung einer Ehescheidung in Deutschland
Wenn Sie außerhalb Deutschlands bzw. nicht in Berlin wohnhaft sind oder einfach keine Zeit für den Besuch beim Rechtsanwlt haben, können Sie uns online mit der Durchführung der Ehescheidung in Deutschland beauftragen. Das gilt insbesondere für deutsch- thailändische Ehenpartner, wenn der thailändische Ehepartner auf seiner Heimatsprache und unter Berücksichtigung seiner kulturellen Besonderheiten betreut werden soll.
Damit wir das Scheidungsverfahren einleiten bzw. betreuen können, benötigen wir folgende Unterlagen:
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Nach Eingang der Unterlagen wird das Scheidungsverfahren beim zuständigen Gericht beantragt. Auf Wunsch kann ein Beratungsgespräch mit Ihnen durchgeführt werden, es sei denn ein solches hat schon davor stattgefunden und das Scheidungsverfahren soll nunmehr eingeleitet werden.
Mit der Unterzeichnung der Vollmacht und/ oder des Auftrages zur Ehescheidung ist der Prozeßauftrag zur Durchführung der Ehescheidung erteilt. Die Kosten der Vertretung richten sich nach den gesetzlichen Gebühren der Bundesrechtsanwaltsgebührenordung in der jeweils gültigen Fassung. Sofern für Sie Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach keine Prozeßkostenhilfe in Betracht kommt, können die Rechtsanwälte Bümlein einen Vorschuss fordern und die weitere Tätigkeit vom Eingang der Zahlung abhängig machen.
Hinweis: Der Online-Auftrag zur Ehescheidung entbindet die Partei nicht von der Pflicht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Wenn die Sache entscheidungreif ist, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Im Rahmen dieser Verhandlung werden die Parteien in der Regel persöhnlich angehört.
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Email: RainBuemlein@buema.net
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