Kurfürstendamm 157, 10709 Berlin, Tel. 030/ 88 71 18 - 0, Fax 030/ 88 71 18 - 20

 

                                     Vietnam           Afrika            Iran

In unserem Sekretariat werden vietnamesische Mandanten von dem  Vietnamesisch sprechenden Mitarbeiter Herrn Nguyen betreut. Einen Termin können Sie vereinbaren unter: + 49/ 30 / 88 71 18 126 (vietnamesisch) oder unter info@buema.net .

Selsbverständlich werden die Mandanten aus Afrika auf Englisch bzw. Französisch betreut.

Für einfache Rechtsfragen nutzen Sie unsere Onlineberatung

 

 

 

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Vietnam

Beiträge der Anwaltskanzlei Bümlein:

Kanzleiprofil ( auf Vietnamesisch, pdf)

 

interessante Links und Foren für Vietnam-Interessierte

Wichtige Adressen in Berlin                  http://www.konsulate.de/vietnam.php

www.vietnambotschaft.org

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Afrika

Beiträge der Anwaltskanzlei Bümlein:

Kanzleiprofil / office profile

Manuel Antonio Prospeiro während Abschiebungsversuch misshandelt, (P R E S S E M I T T E I L U N G vom 27.04.2006 der Kanzlei Bümlein) mehr....(pdf)

Publikationen der Rechtsanwälte der Kanzlei Bümlein:

     Artikel in der afrikanischen Zeitschrift Monam (pdf)

 

interessante Links und Foren für Afrika-Interessierte

 http://www.pro-afrika.de

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Introducing the law office Bümlein:

 

Foundation:

 

Law office Bümlein was established on January 1, 2002, after a partial take-over of the internationally aligned law office Stancke in Berlin. Attorney Nadezda Bümlein took over the immigration-, familiy-, criminal-, and in particular the section of criminal law related to foreigners. She had already been responsible for these section for many years as a co-worker of attorney Stancke, which she continued from then on with additional lawyers. The field of activity was soon extended to a civil law department.

 

Office profile:

 

The existing international alignment of the office has been maintained and developed. A best possible attending to clients is being ensured with co-operation partners like immigrant associations and interpreter offices.

The law office Bümlein is presently staffed with English and French speaking attorneys and co-workers. The African clientele is attended by attorney Ibiajulu O. Amuro. The use of modern communication means ensures a national and international clientele support. Law office Bümlein is specialized on legal advice and representation particularly in the following areas:

 

The law of immigration and political asylum

 

- Visa for language courses, au-pair

  and student stays.

- Remonstration subsequent to visa

  refusals, deportations.

- Entry for the purpose of marriage &   

  family unification.

- Entrepreneur entry, enterprise

  establishment in Germany; legal

  support of African enterprises in

  Germany.

- Working permits.

- Naturalisation.

  Family law

-         Marriages between Germans and Africans in Germany and in Africa.

-         Matrimonial agreements.

-         Divorce according to German law, with consideration of homeland regulations.

-         The law of minors, declaration of paternity and contestation; Child allowance under German law, as well as with consideration of homeland regulations.

-         Adoption of African children.

 

Criminal law

-         Criminal law in general.

-         Criminal law of foreigners: fake marriages, „illegal residence”, human trafficking, etc.

 

Civil law

-         Civil law in general .

-         Business law.

-         Business enterprises.

-         Labour & employment law.

Our Aims:

We define ourselves as modern, service orientated lawyers. The satis-faction and wishes of our clients are at the centre of our attention.

We focus on our clients’ needs:

• Exhaustive personal and professional consultations are standard practice.

• Quick action is our highest directive.

• Our goal is to solve legal conflicts outside of courts, inexpensively.

 

Our office is available to you:

Mondays until Fridays

from 9 a.m. until 8 p.m.

and Saturdays

from 11 a.m. until 7 p.m.

 

Appointments (including telephone engagements) can be made calling or mailing:

          030/ 88 71 18 -  0 or auslra4@buema.net

Kurfürstendamm 157 – 158
D- 10709
Berlin, Germany

Telephone: 030 / 887 11 8-0

Telefax:  030 / 887 11 8-20

Internet:

www.buemlein.com

auslra3@buema.net

RainBuemlein@buema.net

 

Immediate consultation by telephone

0900 11 18 18 88 8 (€ 1,99/Min)

How to reach us:

Law Office Bümlein

     

        Kurfürstendamm 157

 

Near U-Bahn station: Adenauerplatz

Busses: M 19, M 29, X 10

 

Immediate consultation by telephone 0900 11 18 18 88 8 (€ 1,99/Min)

                                                                                         

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Iran

Beiträge der Anwaltskanzlei Bümlein:

das iranische Familienrecht

 

Iran: interessante Gerichtsentscheidungen:

Passvorlageverpflichtung für eine zum Christentum konvertierten Iranerin, VG Düsseldorf

Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten aus dem Iran, BayVGH

 VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements (Quelle Informationsverbund Asyl)

 

 interessante Links und Foren für Iraner und Iran-Interessierte

 www.Iran-Now.de                                                                       iranembassy in Berlin

 www.hamechi.de                                                        Forum bei hamechi.de

Nachrichten in persischer Sprache

 

                                                                         

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Quelle, InfAuslR 2/2003 58 ff.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 23.9.2002 - 24 B 02.153

Ausländergesetz §§ 47 Abs l Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 2, 48, Grundgesetz Art 3, Strafgesetzbuch § 53 (Ausweisung eines Asylberechtigten wegen Verurteilung nach BtmG)

Leitsatze des Gerichts

l Ist ein Ausländer wegen mehrerer vorsätzlicher

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewahrung verurteilt worden, richtet sich seine Ausweisung nach § 47 Abs l Nr. 2 AuslG.

2. Im Gegensatz zu § 47 Abs 2 Nr. 2 AuslG stellt § 47 Abs l Nr. 2 AusIG als Tatbestandsmerkmal nicht nur auf den Deliktscharakter ab, sondern auch auf die Ver-urteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewahrung (Falle besonders schwerer Kriminalität)

Sachverhalt Der 1961 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehö-riger und seit 1988 als Asylberechtigter anerkannt 1987 wurde er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessatzen verurteilt und wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem AsylVfG zu einer Geldbuße 1988 wurden gegen ihn Geldstrafen wegen Beleidigung und wegen Verstoßes gegen das AsylVfG verhangt 1990 verhängte das Amtsgericht N eine Geldstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und 1991 wegen vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Das Amtsgericht F verurteilte den Kluger 1996 wegen fahrlässiger Gefahrdung des Straßenverkehrs zu einer Geld-strafe 1999 verurteilte ihn das LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gebildet aus zwei Einzelstrafen von zwei Jahren und einem Jahr und drei Monaten Die Klage gegen die Ausweisung war auch in der II Instanz erfolglos

Aus den Gründen

»Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 16 Oktober 2001 ist zu Recht ergangen Zutreffend ist das Verwal-tungsgericht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 17 Mai 2001 in Ziffer I rechtmäßig ist und den Kluger nicht in seinen Rechten verletzt Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutref-fenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen dieses Urteils verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO) Ergänzend ist zum Berufungsverfahren anzumerken:

Die Ausweisung eines Asylberechtigten wegen einer Straftat ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts als auch nach der des Bundes-verwaltungsgerichts (Beschluss vom 7 3 2001 - 2 BvR 1459/99, NVwZ Beilage Nr. I 6/2001 zu Heft 7/2001, 57/58, Beschluss vom 27 12 2000 - 2 BvR 2205/99, NVwZ Beilage Nr. I 3/2001 zu Heft 4/2001, 27/28, BVerwG - Urteil vom 5 5 1998 - l C 17 97, InfAuslR 9/98, 383f) grundsätzlich nicht ausgeschlossen Eine Ausweisung ist allerdings nur zulässig, wenn die Straf-tat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrecht-liche Sanktion hinaus, durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere ab zuhalten (Generalprävention). Bei spezialpräventiver Ausweisung muss dem Ausweisungsanlass besonderes Gewicht zukommen, welches sich bei Straftaten vor allem aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Hinzu kommen müssen Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Entfernte Möglichkeiten neuer Störungen genügen nicht. In Fäl-len mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Vor-aussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen (BVerwG l B 221.94 - Be-schluss vom 10.2.1995 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5). Für die verwaltungsgerichtliche Beurtei-lung der Ausweisungsverfügung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwal-tungsentscheidung maßgebend.

Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland wurde im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2001 richtigerweise auf §47 Abs. l Nr. 2 AuslG gestützt. Der Auffassung der Klä-gerseite, dass vorliegend § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ein-schlägig ist mit der Folge, dass die Ausweisung des Klägers nur im Ermessenswege möglich gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden.

Nach § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG wird ein Ausländer u. a. ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straf-tat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig ei-ner Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Kläger wurde mit rechtskräftigem Urteil (Rechts-kraft seit 30.6.2000) des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1999 wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Als Einzelstra-fen für das unerlaubte Handeltreiben wurde eine Frei-heitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt und als Einzelstrafe für den unerlaubten Besitz eine Freiheitsstrafe von l Jahr und 3 Monaten. Damit ist der Tatbestand von § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG erfüllt. Erforderlich ist, dass die Strafe gerade wegen des Betäubungsmitteldelikts in dieser Höhe verhängt worden ist. Auch wenn der Klä-ger wegen verschiedener in Tatmehrheit begangener Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist der Aus-weisungstatbestand des § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG erfüllt. Wie Fälle zu beurteilen sind, wenn neben Betäubungs-mitteldelikten noch andere Straftaten zur Last gelegt worden sind, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil sich wegen des Deliktscharakters der vom Kläger begangenen Straftaten keine Konsequenzen auf die Anwendbarkeit der Vorschrift ergeben. Das Gesetz geht von einer besonderen Gefährlichkeit des Auslän-ders aus, wenn er wegen einer der in § 47 Abs. l Nr. 2

- AuslG bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, so dass seine Ausweisung grundsätzlich zwingend geboten ist. Nur soweit bei einer Zuwider-handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Vo-raussetzungen des § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG nicht erfüllt sind, ist zu prüfen, ob § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Anwendung kommt.

Bei einer - wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgenommenen - Einzelwertung der Straftatbestände käme man im Übrigen vorliegend auch zu keinem an-deren Ergebnis, weil der Kläger wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge bereits zu einer Einzelstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht auch die Vollstreckung einer höheren Frei-heitsstrafe, die 2 Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Um-stände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu berück-sichtigen. Anhaltspunkte, dass diese Einzelstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, sind dem Straf-urteil nicht zu entnehmen. Dem Senat sind jedoch aus einer Vielzahl Gleichgelagerter Fälle keine strafgericht-lichen Urteile bekannt, bei denen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge eine verhängte Frei-heitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Im Übrigen ist auch bei einer Gesamtstrafenbildung für die Bewährung die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend und nicht die Höhe der Einzelstrafe (vgl. § 58 StGB).

Auf die Frage, ob die Einzelstrafen von 2 Jahren und l Jahr und 3 Monaten, aus denen die Gesamtfreiheits-strafe von 2 Jahren und 9 Monaten gebildet worden ist, im Falle des Klägers zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, kommt es vorliegend nicht entschei-dungserheblich an, weil der Kläger insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten ohne Be-währung verurteilt worden ist und nicht zu zwei Frei-heitsstrafen. Auf eine Gesamtstrafe wird gemäß § 53 Abs. l StGB erkannt, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geld-strafen verwirkt sind. In diesem Fall ist die Gesamt-strafenbildung zwingend. Das Wesen der Gesamtstra-fenbildung besteht darin, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf (§ 54 Abs. 2 Satz l StGB) und sie durch Erhöhung der ver-wirkten höchsten Strafe und Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten gebildet wird (§ 54 Abs. l Satz 2,3 StGB). Die Einzelstrafen gehen somit in der Bildung der Gesamtstrafe auf, so dass gegen den Verurteilten nur eine Strafe verhängt wird. Der Ein-wand des Bevollmächtigten des Klägers, sein Mandant werde bei dieser Betrachtungsweise gegenüber einem Straftäter benachteiligt, dessen Straftaten getrennt ver-handelt und abgeurteilt worden sind, überzeugt nicht, weil die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe im Gesetz auch für die Fälle vorgesehen ist, wenn ein bereits rechtskräftig Verurteilter wegen einer anderen Straftat verurteilt wird (vgl. § 55 Abs. l StGB).

Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers, ein Vergleich zwischen § 47 Abs. l Nr. l AuslG und § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG mache deutlich, dass der Gesetz-geber bei der Anwendbarkeit von §47 Abs. l Nr. 2 AuslG die Verurteilung wegen einer einzigen vorsätz-lichen Straftat voraussetzt, während er hingegen die Anwendbarkeit von § 47 Abs. l Nr. l AuslG von einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten abhängig macht, überzeugt nicht. In § 47 Abs. l Nr. l AuslG knüpft der Gesetzgeber allein an die Höhe des Strafmaßes an, das auch wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten verwirkt worden sein kann. Demgegenüber stellt er in §47 Abs. l Nr. 2 AuslG gerade auf den Deliktscharakter ab und nicht auf die Anzahl der vorsätzlich begangenen Straftaten. § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG kommt nur zur Anwendung bei mindestens einer vorsätzlichen Straftat nach dem Be-täubungsmittelgesetz oder einer Straftat wegen Land-friedensbruchs. Die Worte >wegen einer vorsätzlichen Straftat nach< zielen nicht auf eine zahlenmäßige Be-schränkung, sondern nur auf die Charakterisierung des Delikts ab. Die Konsequenz, dass § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG aufgrund eines Vergleichs der beiden Tatbestän-de nur so zu verstehen ist, dass § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG als Befugnisnorm ausscheidet, wenn mehrere Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen wurden, lässt sich daraus nicht folgern.

Der in diesem Zusammenhang von Klägerseite vorge-tragene Gedanke, mit dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG sei es nicht vereinbar, die Ver-hängung der Gesamtstrafe ohne Bewährung wegen tat-mehrheitlich begangener Delikte für eine Anwendbar-keit der Vorschrift ausreichen zu lassen, ein solches Vorgehen verstoße gegen Art. 3 GG und es scheitere am verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, greift nicht. Nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4.10.1995 -BVerwG l B 139.95 Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 7) finden die abgestuften Ausweisungs-möglichkeiten nach § 47 Abs. l und Abs. 2 AuslG so-wie im Falle des besonderen Ausweisungsschutzes ge-mäß § 48 Abs. l AuslG nach § 47 Abs. 3 Satz l und Satz 2 AuslG ihre sachliche Rechtfertigung in dem un-terschiedlichen Gewicht der Ausweisungstatbestände und verletzen mithin nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. l GG. Gleiches muss auch im Hinblick auf § 47 Abs. l Nr. l und § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gelten. Die Anwendbarkeit von § 47 Abs. l Nr. 2 AuslG hängt einzig und allein vom verwirklichten Straftatbestand und der nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheits-strafe ab. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht erkennbar. Sowohl die Tatbestandsmerkmale als auch die Konsequenzen auf der Rechtsfolgenseite sind im Gesetz klar und eindeutig definiert. Damit steht fest, dass die Beklagte die Ausweisung Klägers nicht an § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG messen muss-te, mit der Folge, dass wegen des besonderen Auswei-sungsschutzes, den der Kläger nach § 48 Abs. l Nr. 5 AuslG genießt, die Regelausweisung zur Ermessens-ausweisung herabgestuft wird (§47 Abs. 3 Satz 2 AuslG).

Die Ausweisung des Klägers läuft entgegen der Auf-fassung seines Bevollmächtigten vorliegend auch nicht ins Leere. Der Gesetzgeber geht selbst davon aus, dass ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 48 Abs. l Nr. 5 AuslG). Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. l AuslG vor (vgl. § 48 Abs. l Satz 2 AuslG). In Ergänzung dazu ergibt sich aus § 68 Abs. 2 AsylVfG, dass dem unanfechtbar als Asyl-berechtigten anerkannten Ausländer keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Auslän-der aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Die Tatsache, dass der Kläger derzeit nicht in sein Heimat-land Iran abgeschoben werden kann, führt nicht zwangsläufig zu der Annahme, seine Ausweisung laufe ins Leere und sei damit rechtswidrig, weil weder spezial- noch generalpräventive Gesichtspunkte bei seiner Ausweisung zum Tragen kämen.

Die Argumentation der Beklagten, dass gerade im vor-liegenden Fall der Gleichheitssatz eine generalpräven-tive Ausweisung wegen der sich daraus ergebenden abschreckenden Wirkung für andere Ausländer gebiete, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregie-rung soll § 47 Abs. l AuslG die Ausweisung für Fälle besonders schwerer Kriminalität zwingend vorsehen (BT-Drs.11/6321 S. 73). Neben den von §47 Abs. l AuslG verfolgten spezial-präventiven Zwecken hat diese Vorschrift auch eine generalpräventive Funktion (BVerwG Urteil vom 11. 6.1996 - l C 2.24 - Buchholz 402.240 §48 AuslG 1990 Nr. 9, 20/27). Die Behaup-tung, im Fall des Klägers sei keine besonders schwierige Straftat gegeben, geht an der Problemstellung und der Absicht des Gesetzgebers vorbei. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndet werden, sind damit vom Gesetzgeber als Fälle besonders schwerer Kriminalität eingestuft worden.

Der Kläger wäre im Übrigen im Vergleich zu anderen Ausländern, die nicht als Asylberechtigte anerkannt sind und ebenfalls wegen Verstößen gegen das Betäubungs-mittelgesetz verurteilt worden sind, wegen seiner Asyl-anerkennung besser gestellt. Der Tatsache der Asylan-erkennung wird dadurch gerecht, dass er trotz der Aus-weisung nicht in den Iran abgeschoben werden kann. Sein Aufenthaltsstatus im Gastland kann unabhängig von der Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Ausländergesetz geregelt werden. Auch wenn der Klä-ger derzeit noch einen internationalen Reiseausweis hat, der ihm Reisen ins Ausland ermöglicht, ist die Wirkung einer generalpräventiv motivierten Auswei-sung nicht von der Hand zu weisen.

Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, durch die Ausweisung werde eine Eingliederung in die Gesell-schaft erschwert, weil der Kläger nicht als Fernfahrer im internationalen Transportverkehr tätig sein kann und damit möglicherweise der Sozialhilfe anheim fällt, ist dem entgegenzuhalten, dass Sinn und Zweck des Ausländergesetzes nicht darin besteht, strafrechtlich auffällig gewordenen Ausländern mit Hilfe des begehr-ten Aufenthaltstitels eine gewünschte wirtschaftliche Grundlage zu verschaffen. Dies würde dem Sinn der Ausweisungstatbestände gerade zuwiderlaufen. Dem Kläger ist es unbenommen, als Kraftfahrer im räumlich beschränkten Bereich eine Arbeit aufzunehmen. Für ihn kommt nicht nur zwangsläufig die von ihm ge-wünschte Tätigkeit in Betracht. Da als entscheidungs-erheblicher Zeitpunkt auf den Zeitpunkt des Bescheids-erlasses abzustellen ist, ist die Vorlage der Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vom 2. September 2002 ohne Belang.«

Einsender: RiVGH Simmon, München

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Quelle: InfAuslR 2/2003

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02

Asylverfahrensgesetz $ 15 Abs. 2 Nr.; Ausländergesetz § 4, 40 Abs. l; Grundgesetz Art. 4 Abs. l (Rechtmäßig-keit einer Passvorlageverpflichtung)

Leitsatz der Redaktion:

Zur Rechtmäßigkeit einer Passvorlageverpflichtung für eine zum Christentum konvertierte Muslimin.

Sachverhalt: Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und

reiste im April 1996 mit ihrem Mann ins Bundesgebiet ein Nach Lage der Akten ist sie nach erfolglosem Asylverfahren vollziehbar aus-reisepflichtig Von ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit ist sie im April 2000 zum christlichen Glauben konvertiert und engagiert sich in der evangelisch-kirchlichen Arbeit auch für Landsleute Sie wendet sich gegen die Auflage, einen gültigen Nationalpass vorzu-legen und sieht es als unzumutbar an, dass sie für die Anfertigung von Passfotos für einen iranischen Pass ein Kopftuch tragen und dadurch ein religiöses Bekenntnis für den Islam abgeben soll Der Antrag auf Gewahrung von vorläufigem Rechtsschutz war erfolglos.

Aus den Gründen:

»Der Antrag hat keinen Erfolg. l. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungs-akt ist.

Der Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in for-meller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche in Einklang mit dem Gesetz stehen durfte und die Antragstellerin kein Überwiegen ihres Interesses dargetan hat, vor abschlie-ßender Klarung der Rechtmäßigkeit im Hauptsache-verfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz l Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfugung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle der Antragstellerin die Gefahr bestehe, sie könne weiterhin fortge-setzt gegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Be-stimmungen verstoßen, was zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. l Nr. 2 AuslG verwirklicht.

Das genügt - ungeachtet seiner tatsachlichen Richtig-keit - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdruckende Begründung i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz l VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Er-lass der Ordnungsverfugung als solcher stehende Inte-resse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht (dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; vgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -;

vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -). b) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen be-stehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) In formeller Hinsicht (l) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maß-nahme zuständig war, zumal das Asylverfahren nach Lage der Akten bestandskräftig abgeschlossen ist.

(Dazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Be-endigung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreise-pflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Aus-länderbehörde besteht vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999-24 L 3441/99 -; vom 15. Au-gust 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/ 01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -.)

(2) Des Weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 14. März 2002 die Anhörung des Antragstellers erfor-derlich (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -, NVwZ-Beilagel 1/2001,5.4,5/6).

Eine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme kann hier in der Gesamtschau des akten-kundigen schriftlichen Hinweises auf die Passpflicht vom 26. November 2001 mit dem Schreiben vom 17. Ja-nuar 2002 gesehen werden, worin die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihre materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihr >angedroht< hatte, sie bei neuerlicher Nichtbefolgung mit weiteren Maßnah-men zu überziehen.

Auch wenn der Antragstellerin darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht angekündigt worden ist, bot ihr dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung ihrer Pflichten einzulassen (vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -).

bb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßig-keit der Passvorlageverpflichtung, dass es für die Ver-pflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (l)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu ak-tualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berech-tigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die Tatbestands-voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)).

(l) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhal-ten und auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzule-gen ergibt sich

(a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthalts-grund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und die sich nicht im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15

Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG.

Denn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufent-halt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck un-terlegt ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem-berg, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -;

Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99-; vom 15. August 2000-24 L 2482/00-; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -).

(b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 und 40 Abs. l AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsver-fügung gestützt hat.

(c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§4 und 40 Abs. l AuslG steht und deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. l OBG erfolgen muss, ist es hier ohne Auswir-kungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvor-lageverpflichtung, dass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm herge-leitet hat (Beschlüsse des Gerichts vom 5. März 2001 -24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -).

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtsho-fes in dessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99. 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S. 4, 5, soll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt.

(d) Diese Pflicht trifft die Antragstellerin auch. Auch unter der unter den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin für die Ausstellung eines Na-tionalpasses oder eines Passersatzpapieres wird Fotos vorlegen müssen, die sie mit einem ihr Haar verde-ckenden Tuch zeigen, ist ihr die Passbeschaffung oder sonstige Mitwirkung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte zumutbar.

Dass es mit der Glaubensfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gleichheitssatz verein-bar ist, wenn eine Muslimin für die Anfertigung von Passfotos eine Kopfbedeckung anlegen muss, ist ober-gerichtlich entschieden (Bayerischer Verwaltungsge-richtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S.950, 952) und auch aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft.

Aber auch wenn eine ehemalige Muslimin aus einem islamischen Land im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert ist dies zumutbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht die Antragsgeg-nerin oder das hiesige Recht sind, die die entsprechende Kopfbedeckung für das Passfoto vorschreiben, sondern das Recht des Herkunftslandes. Aus Sicht der Grund-rechte erfolgt ein etwaiger Eingriff durch die der Antragstellerin auferlegten Pflichten also allenfalls mittel-bar. Die fragliche Verfugung gibt ihr nur auf, nach Maßgabe des Heimatrechtes der Passpflicht im Bun-desgebiet nachzukommen. Wenn der Herkunftsstaat die in der Bundesrepublik Deutschland zum Selbstverständnis des Grundgesetzes gehörende staatliche Neu-tralität in religiösen Dingen nicht kennt, dies aus der dort herrschenden Tradition vielmehr anderes hand-habt, so muss dies völkerrechtlich - in den Grenzen des ordre public - wechselseitig respektiert werden.

Was eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts oder des Gleichheitssatzes anbelangt, so liegt nach Ansicht des Gerichts auch in der vorliegen-den Fallkonstellation schon kein Eingriff vor. Denn die Antragstellerin muss allenfalls für den kurzen Moment der Anfertigung der Fotos ihr Haar mit einem Kopf-tuch bedecken. Die Antragsgegner verlangt weder direkt noch nur mittelbar, die Antragstellerin solle sich mit einer solchen Kopfbedeckung in der Öffentlich-keit zeigen. Schon gar nicht handelt es sich etwa um eine >Bekleidungsvorschrift< der hiesigen Ausländerbehörde.

Aber auch eine Verletzung der Glaubensfreiheit einer zum Christentum konvertierten Muslimin (für den Fall einer muslimischen Iranerin ausdrücklich verneinend, im Übrigen wohl offen lassend: Bayerischer Verwal-tungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950, 951/2) nach Art. 4 Abs. l GG vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Ein Kopftuch zu tragen, ist als solches kein eindeutiges Symbol für das eigene Bekenntnis zum islamischen Glauben. Es wird nicht notwendig als Ausdruck einer innegehaltenen religiösen Überzeugung betrachtet, sondern kann durchaus auch ein >wertfreies< Klei-dungsstuck sein. Es erfreut sich in hiesigen Breiten vorzugsweise in ländlichen, eher traditionsbewussten und religiös geprägten Regionen weiterer Verbreitung und kann sogar Bestandteil landsmannschaftlicher Trachten sein. Insoweit unterscheidet sich das Kopf-tuch in seiner Symbolkraft ganz nachhaltig von einem Kreuz (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950, 951).

Vor allem aber kann nicht angenommen werden, der Iran verlange mit dem Gebot, sich als Frau auf einem Passfoto nur mit einem Kopftuch zu zeigen, ein Be-kenntnis zum islamischen Glauben. Denn er verlangt eine entsprechende Bekleidung nicht etwa nur von Frauen seiner Staatsangehörigkeit, sondern von allen Frauen, also auch etwa Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollen (vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 -, NVwZ 2000, S. 950,951).

Dies zeigt, dass es sich auch nach dem Verständnis des Iran bei dem Tragen eines Kopftuches nicht um den Ausdruck einer religiösen Überzeugung und ein öffent-liches Bekenntnis dazu handelt, sondern um vornehm-lich gesellschaftlich verwurzelte Anstandsanschauung gen hinsichtlich des äußeren Auftretens von Frauen in der Öffentlichkeit von allenfalls ordnungsrechtlichem Gewicht. Dass dies möglicherweise einen religiösen Ursprung hat, macht es noch nicht zu einer Vorschrift im Sinne einer mangels Trennung von Kirche und Staat auch rechtlich verbindlichen Verpflichtung, sich so zum Islam zu bekennen (vgl. dazu, dass selbst die Ahndung einer Missachtung der Bekleidungsvorschriften in Af-ghanistan die Menschenwürde muslimischer Frauen nicht verletzen soll und es ihnen zuzumuten ist, zur Vermeidung einer sonst drohenden Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht die Bekleidungsvor-schriften zu beachten: Oberverwaltungsgericht Ko-blenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 100).

(2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktua-lisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermachtigung des § 14 Abs. l OBG (vgl auch dazu Beschluss vom 19 November 1999 - 24 L 3441/99 -, dort auch zu den Gegen-meinungen, ferner Beschlüsse des Gerichts vom 15 August 2000 - 24 L 2482/00 -, vom 5 März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30 Januar 2002 -24 L 2047/01 -, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11 Juli 2000 - 10 B 99 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S 4, 5)

Diese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote Die Aufgabe der Auslanderbehorde ist in Nordrhein Westfalen den kommunalen Verwaltungstragern in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zuge-wiesen (§ l der Verordnung über Zuständigkeiten im Auslander-wesen vom 6 Dezember 1990 <GV NW 1990, S 66l».

Ordnungsbehörden fuhren die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § l Abs 2 Satz l OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Ge-setzen und Verordnungen durch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG), soweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § l Abs 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Ruckgriff auf das Instrumentarium des OBG

Da Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem Genehmi-gungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktua-lisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermachtigung des § 14 Abs l OBG gestutzte Ordnungsver-fügung ausschließen, nicht bestehen, konnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Auslanderbehorde des § 14 OBG be-dienen (Beschlüsse des Gerichts vom 19 November 1999-24 L 344l/ 99-, vom 15 August 2000-24 L 2482/00-.vom 5 März 2001-24 L 89/01 -, vom 30 Januar 2002 - 24 L 2047/01 -)

(3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutz-gut >positives Recht< darstellt, wenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist.

(4) Schließlich verstoßt die der Antragstellenin auferlegte Pflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsatze für gefahrenab-wehrrechtliche Verfugungen

(a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsachlich Unmögliches auferlegt Zwar hat das Gericht es bereits für rechts-widrig gehalten, wenn die Auslanderbehorde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu beschaffenden Nationalpasses ge-setzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfugung knüpft (Be-schluss vom 22 August 1997-24 L 2795/97-, a wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11 Juli 2000 - 10 B 99 3200 -, NVwZ-Beilage I 1/2001, S 4, 5), weil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfugung keinen Einfluss dar-auf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich aus-gestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu kön-nen.

Dem tragt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur Meidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulasst ihr nachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war (vgl dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 -24 L 89/01 -, vom 30 Januar 2002 -24 L 2047/01 -).

(b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig Sie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet Sie ist auch erforderlich Denn mit ihrer rechtsirrig begrün-deten, gleichwohl beharrlichen Weigerung, Passfotos der seitens des Iran geforderten Art anfertigen zu lassen, hat die Antragstellerin auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können Zweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich

2. Hinsichtlich der 'Zwangsgeldandrohung in der Verfugung vom 14 März 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.«

Quelle InfAusiR 2/2003

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VG Wiesbaden: Gefährdung wegen monarchistischen exilpolitischen Engagements
Urteil vom 14.10.2003 - 4 E 1423/03.A (2) - (8 S., M4282)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung weicht ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des VGH Hessen zur Gefährdung monarchistischer Exilpolitiker ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG zu rechnen hätte. (...)  Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, der vorgelegten Lichtbilder und Dokumente und den Einlassungen der Klägerin im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Klägerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland der Organisation NID angeschlossen hat und an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen dieser Organisation als Demonstrationsteilnehmerin, Betreuerin von Büchertischen und auch als Anmeldende i.S.d. § 14 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge in Erscheinung getreten ist. Bei der Organisation NID – Wächter des ewigen Iran – handelt es sich um eine monarchistische Gruppe (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel). Der Iran sieht alle oppositionellen Gruppierungen im Exil als potentielle Bedrohung an. Dementsprechend besteht seitens der iranischen Stellen ein Interesse an der Ausspähung als regimefeindlichen Aktivitäten (vgl. Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes vom 02.06.2003). Dies gilt auch für monarchistische Organisationen (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Münster vom 10.12.1997). Es ist auch davon auszugehen, dass im Ausland tätige, nicht regierungskonform eingestellte Organisationen von der iranischen Regierung genau beobachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.06.1996 an das VG Kassel und Lagebericht Iran a.a.O.). Nach der Auskunft des bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz an das VG Ansbach vom 23.04.1996 ist überdies davon auszugehen, dass der iranische Nachrichtendienst V-Männer in allen oppositionellen Gruppen hat und führt, ihre Funktionäre, Anhänger, politische Versammlungen und Kontakte zu anderen Gruppen sehr genau beobachtet und stets über aktuelle Detailerkenntnisse verfügt. Die iranischen Stellen versuchen auch, alle Demonstrationen und Kundgebungen zu videografieren oder zu fotografieren. Nach der Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das VG Köln vom 13.06.1997 muss daher auch bei einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration von der Erfassung des Teilnehmers ausgegangen werden. Auch das Auswärtige Amt (Auskunft vom 26.01.1998 an das VG Münster) hält es für denkbar, dass iranische Stellen sowohl genaue Kenntnisse über die Namen der Mitglieder oppositioneller Gruppen haben als auch über die Teilnehmer an Demonstrationen.
Die Gründung oder Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Organisation sowie die Tätigkeit für eine solche Gruppierung ist im Iran gesetzlich unter Strafe gestellt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz an das VG Münster v. 18.12.1997). Auch das Auswärtige Amt geht in seinem Lagebericht vom 02.06.2003 davon aus, dass eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt wird.
Da zurückkehrende Asylbewerber mit Befragungen, Verhören, Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich aus iranischer Sicht der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger politischer Betätigung gegen das bestehende Regime erhärtet (vgl. amnesty international an das VG Hannover vom 17.12.1996 und Lagebericht Iran vom 02.06.2003, wo eingeräumt wird, dass es nach einer Rückführung zu Befragungen durch iranische Sicherheitsbehörden zum Auslandsaufenthalt und insbesondere zu den Kontakten in dieser Zeit kommen kann), ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit entsprechenden Repressalien zu rechnen hätte.
Die vorstehenden Ausführungen widersprechen dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2002 (11 UE 254/98.A [20 S., M3619]), dem das Gericht bereits in der Vergangenheit allein aus prozessökonomischen Gründen gefolgt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Mitgliedschaft in offiziell verbotenen oppositionellen Gruppierungen sei untersagt und nach dem iranischen Strafrecht strafbar. Tatsächlich werde aber monarchistischen Gruppen im Iran ein äußerst geringes Bedrohungspotential zugemessen, so dass strafrechtliche Ahndungen weit seltener als gegenüber Angehörigen oppositioneller Gruppen – wie etwa Volksmudjaheddin oder Volksfedahin – erfolgten. Die Gefährdung für Anhänger monarchistischer Organisationen sei deshalb als nicht besonders groß anzusehen. Es bestehe nur ein relativ geringes Risiko wegen exilpolitischer Tätigkeit für monarchistische Organisationen im Iran strafrechtlich herangezogen zu werden. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass aus willkürlichen und nicht vorhersehbaren Gründen im Einzelfall eine Beobachtung oder Repressalien gegenüber einem rückkehrenden Monarchisten erfolgen könne. Dieses Risiko hat ein iranischer Staatsangehöriger nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes aber zu tragen.
Diese Ausführungen, die nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits schwerlich mit dem oben geschilderten Gefahrenprognosemaßstab des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung zu bringen waren und sind, können jedenfalls nach der nunmehr durchgeführten Beweisaufnahme der Rechtsfindung nicht mehr zugrundegelegt werden. (...)”
Einsender: Ri. a. VG Birk, VG Wiesbaden

(Quelle Informationsverbund Asyl)

                                                                              

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