Lebenspartnerschaften
homosexueller Partner
Kurzinformation der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Für einfache Fragen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nutzen Sie unsere Onlineberatung
Familienrechtliche
Ausgestaltung
Am 01. August 2001 ist das "Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften": Lebenspartnerschaften
(Lebenspartnerschaftsgesetz) in Kraft getreten.
Damit wurde schwulen und lesbischen Paaren erstmalig
die Möglichkeit eingeräumt, eine rechtlich anerkannte Lebenspartnerschaft
einzugehen.
Die Lebenspartnerschaft ist im Wesentlichen
der Ausgestaltung einer Ehe nachgebildet. Sofern Unterschiede bestehen, sind
diese auf die Weigerung der CDU/ CSU- geführten Länder, die Gleichstellung mit
der Ehe zu ermöglichen, zurück zu führen.
Die Lebenspartner sind einander - wie
Eheleute- zum Unterhalt verpflichtet. Leben Sie in dem gesetzlichen
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, bestehen bei Aufhebung der
Lebenspartnerschaft vermögensrechtliche Ausgleichansprüche gegen den Partner,
der den größeren Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft hatte. Auch
die Ansprüche bezüglich des Hausrates und der gemeinsamen Ehewohnung sind bei
Lebenspartnern wie bei Ehegatten geregt. Das gleiche gilt für die gesetzliche
Erbfolge. Regelungen für eine Versorgung des Partners für das Alter- etwa wie
der Versorgungsausgleich bei den Eheleuten- sieht das LPartG nicht vor; auch ein
Anspruch auf Witwenrente besteht nicht.
Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Begründung und der familienrechtlichen Ausgestaltung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin):
Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113
RainBumlein@buema.net oder thaireno@buema.net
Für einfache Fragen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nutzen Sie unsere Onlineberatung
Im Gegensatz zur Eheschließung ist vor
Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich, dass die Lebenspartner eine Vereinbarung
über den "Vermögensstand" treffen. Der gewählte Vermögensstand muss
spätestens bei der amtlichen Eintragung der Lebenspartnerschaft
bekannt gegeben werden.
Deswegen empfiehlt sich der Abschluss eines
Lebenspartnerschaftsvertrages, indem individuelle, den persönlichen
Verhältnissen der Ehepartner angepasste Regelungen getroffen werden können.
Es kann zwischen der Ausgleichsgemeinschaft,
Vermögenstrennung oder Vermögensgemeinschaft gewählt werden, wobei auch
Modifizierungen des jeweiligen Vermögensstandes möglich sind.
In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können -
und sollen- darüber hinaus Regelungen über den Unterhalt, das Erbrecht, die
Absicherung für das Alter sowie den gemeinsamen Namen getroffen werden. Im
Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag kann auch ein Erbvertrag
geschlossen werden.
Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Ausgestaltung
eines Lebenspartnerschaftsvertrages wünschen,
vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin) mit unserem Büro
Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113
RainBumlein@buema.net oder thaireno@buema.net
Zur Vorbereitung des
Beratungsgesprächs füllen Sie bitte das Formular (PDF-
Datei oder Word-
Dokument) aus und übersenden Sie uns dieses per Fax oder per Email.
Das aktuelle Recht der
eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft
Seit August 2001 wurde die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland eingeführt. Zum 01.01.2005 sind diverse Änderungen der Vorschriften über die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kraft getreten, durch welche die Gleichstellung mit der Ehe fast vollständig vollzogen wurde:
Wie bei einer Heirat dürfen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse
(Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit, andere Ehe etc.) bestehen. Allerdings wird das nur durch den Standesbeamten geprüft, und nicht - wie bei der Heirat - zusätzlich durch das Oberlandesgericht/ Kammergericht. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren zur Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erheblich kürzer ist, als das Eheschließungsverfahren.
Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 wurden die Trennungsunterhaltsansprüche des Lebenspartners den Ansprüchen unter Ehegatten angepasst: Der getrennt lebende Lebenspartner kann von dem leistungsstärkeren Lebenspartner Trennungsunterhalt, einschließlich Versorgungsunterhalt, für die Zeit bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verlangen. Unter Vorsorgeunterhalt versteht man die erforderlichen monatlichen Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge.
Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (sog. nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ehe. Für Lebenspartnerschaften, welche vor der Gesetzesänderung, also vor dem 01.01.05 geschlossen worden sind, gilt die Regelung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt jedoch dann nicht, wenn einer der Lebenspartner - und zwar auch ohne die Zustimmung des anderen - bis zum 31.12.2005 vor dem zuständigen Amtsgericht erklärt hat, dass das alte - erheblich restriktivere - Lebenspartnerschaftsgesetz gelten soll. Nach altem Recht war es für einen Lebenspartner kaum möglich, nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu bekommen.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft setzt nunmehr - wie unter Ehegatten - nur ein Trennungsjahr voraus, früher war die Aufhebung sehr kompliziert und langwierig. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist - wie bei Ehegatten - der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Partnerschaften gilt das nicht, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist.
Auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaften sind denen der Ehe angepasst worden. Es gilt der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, d. h. der erzielte Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft muss - auf Antrag - unter den Lebenspartnern geteilt werden. Auch hier gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist, wonach z. B. Gütertrennung gelten soll.
Natürlich haben die Lebenspartner die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag die Gütertrennung oder sonstige vom Gesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe in Steuersachen ist jedoch aufrecht erhalten worden und wurde in einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs erneut bestätigt. Demnach dürfen die gleichgeschlechtlichen Partner nicht das für Ehegatten geltende sehr vorteilhafte Splittingtarif bei der Einkommenssteuer beanspruchen.
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