Lebenspartnerschaften homosexueller Partner

 Kurzinformation der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein

 

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Familienrechtliche Ausgestaltung

Am 01. August 2001 ist das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften": Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz) in Kraft getreten.

Damit wurde schwulen und lesbischen Paaren erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, eine rechtlich anerkannte Lebenspartnerschaft einzugehen.

Die Lebenspartnerschaft ist im Wesentlichen der Ausgestaltung einer Ehe nachgebildet. Sofern Unterschiede bestehen, sind diese auf die Weigerung der CDU/ CSU- geführten Länder, die Gleichstellung mit der Ehe zu ermöglichen, zurück zu führen.

Die Lebenspartner sind einander - wie Eheleute- zum Unterhalt verpflichtet. Leben Sie in dem gesetzlichen Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, bestehen bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft vermögensrechtliche Ausgleichansprüche gegen den Partner, der den größeren Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft hatte. Auch die Ansprüche bezüglich des Hausrates und der gemeinsamen Ehewohnung sind bei Lebenspartnern wie bei Ehegatten geregt. Das gleiche gilt für die gesetzliche Erbfolge. Regelungen für eine Versorgung des Partners für das Alter- etwa wie der Versorgungsausgleich bei den Eheleuten- sieht das LPartG nicht vor; auch ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht.

 

 

Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113

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Lebenspartnerschaftsvertrag

Im Gegensatz zur Eheschließung ist vor Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich, dass die Lebenspartner eine Vereinbarung über den "Vermögensstand" treffen. Der gewählte Vermögensstand muss spätestens bei der amtlichen Eintragung der Lebenspartnerschaft bekannt gegeben werden.

Deswegen empfiehlt sich der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages, indem individuelle, den persönlichen Verhältnissen der Ehepartner angepasste Regelungen getroffen werden können.

Es kann zwischen der Ausgleichsgemeinschaft, Vermögenstrennung oder Vermögensgemeinschaft gewählt werden, wobei auch Modifizierungen des jeweiligen Vermögensstandes möglich sind.

In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können - und sollen- darüber hinaus Regelungen über den Unterhalt, das Erbrecht, die Absicherung für das Alter sowie den gemeinsamen Namen getroffen werden. Im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag kann auch ein Erbvertrag geschlossen werden.

 

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Das aktuelle Recht der eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft

 

Seit August 2001 wurde die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland eingeführt. Zum 01.01.2005 sind diverse Änderungen der Vorschriften über die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kraft getreten, durch welche die Gleichstellung mit der Ehe fast vollständig vollzogen wurde:

 

Wie bei einer Heirat dürfen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse

(Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit, andere Ehe etc.) bestehen. Allerdings wird das nur durch den Standesbeamten geprüft, und nicht - wie bei der Heirat - zusätzlich durch das Oberlandesgericht/ Kammergericht.  Dies hat zur Folge, dass das Verfahren zur Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erheblich kürzer ist, als das Eheschließungsverfahren.

 

Mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 wurden die Trennungsunterhaltsansprüche des Lebenspartners den Ansprüchen unter Ehegatten angepasst: Der getrennt lebende Lebenspartner kann von dem leistungsstärkeren Lebenspartner Trennungsunterhalt, einschließlich Versorgungsunterhalt, für die Zeit bis zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft verlangen. Unter Vorsorgeunterhalt versteht man die erforderlichen monatlichen Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge.

 

Grundsätzlich gilt die Unterhaltspflicht auch für die Zeit nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft (sog. nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Ehe. Für Lebenspartnerschaften, welche vor der Gesetzesänderung, also vor dem 01.01.05 geschlossen worden sind, gilt die Regelung zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt jedoch dann nicht, wenn einer der Lebenspartner - und zwar auch ohne die Zustimmung des anderen - bis zum 31.12.2005 vor dem zuständigen Amtsgericht erklärt hat, dass das alte - erheblich restriktivere - Lebenspartnerschaftsgesetz gelten soll. Nach altem Recht war es für einen Lebenspartner kaum möglich, nachpartnerschaftlichen Unterhalt zu bekommen.

 

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft setzt nunmehr - wie unter Ehegatten - nur ein Trennungsjahr voraus, früher war die Aufhebung sehr kompliziert und langwierig. Im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist - wie bei Ehegatten - der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Partnerschaften gilt das nicht, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist.

 

Auch die vermögensrechtlichen Wirkungen der Lebenspartnerschaften sind denen der Ehe angepasst worden. Es gilt der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, d. h. der erzielte Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft muss - auf Antrag - unter den Lebenspartnern geteilt werden. Auch hier gibt es eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 begründete Lebenspartnerschaften, wenn eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Amtsgericht abgegeben worden ist, wonach z. B. Gütertrennung gelten soll.

Natürlich haben die Lebenspartner die Möglichkeit, durch einen Ehevertrag die Gütertrennung oder sonstige vom Gesetz abweichende Regelungen zu vereinbaren.

 

Die Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe in Steuersachen ist jedoch aufrecht erhalten worden und  wurde in einer erst kürzlich veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs erneut bestätigt. Demnach dürfen die gleichgeschlechtlichen Partner nicht das für Ehegatten geltende sehr vorteilhafte Splittingtarif bei der Einkommenssteuer beanspruchen.

 

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