Die
Heirat zwischen einer Thailänderin und einem Ausländer kann entweder nach den
thailändischen Vorschriften oder auch nach den Vorschriften des Landes
geschlossen werden, in dem die Heirat stattfindet.
Unabhängig
hiervon ist die Frage zu beurteilen, welches Recht für die Ehe gilt. Dies Frage
wird im folgenden Kapitel ausführlich behandelt. Als Faustregel gilt jedoch:
Thailändisches
Recht gilt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe immer dann, wenn die Eheleute
aktuell in Thailand leben – und zwar unabhängig davon, wo sie geheiratet
haben.
Thailändisches
Güterrecht gilt hingegen dann, wenn zum Zeitpunkt der Heirat beide Partner in
Thailand gelebt haben. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheleute inzwischen in
Deutschland leben.
Auch
das thailändische Recht kennt eine Verlobung. Für diese gelten im Vergleich zum
deutschen Recht einige Besonderheiten. Zunächst wird die Verlobung nicht
wirksam, bevor das sogenannte Khongman übergeben wurde. Hierbei handelt es sich
um ein Brautgeschenk, das nach der Verlobung in das Eigentum der Verlobten
übergeht.
Daneben
gibt es noch das Sinsod. Hierbei handelt es sich um ein Geschenk an die Eltern
der Braut. Dieses kann zurückgefordert werden, wenn die Heirat aufgrund eines
Umstandes nicht stattfindet, den die Braut zu vertreten hat
Wird
nach der Verlobung die Heirat verweigert, so haftet derjenige, der die Heirat
verweigert, dem anderen auf Schadensersatz. Der zu ersetzende Schaden umfaßt
insbesondere:
· Ersatz für körperliche Schäden
·
Ersatz für die
Verletzung des guten Rufes
·
Ersatz der Aufwendungen
die der/die geschädigte oder die Eltern zur Vorbereitung der Heirat getätigt
haben
·
Ersatz des Schadens
der dadurch entstanden ist, daß der geschädigte Verlobte in Erwartung der
bevorstehenden Heirat Dispositionen über sein Eigentum oder im Hinblick auf
seine berufliche Tätigkeit getroffen hat.
Poetisch
formuliert ist folgende Bestimmung des thailändischen Gesetzes:
"in
dem Fall, daß der Verlobten Frau ein wesentliches Ereignis widerfährt, welches
die Heirat für sie unpassend macht, kann der Mann die Verlobung lösen und das
Khongman zurückfordern."
Das gleiche gilt auch umgekehrt.
Liegt
der Grund für die Lösung der Verlobung in einem groben Fehlverhaltens des
anderen Verlobten, so haftet dieser auf Schadensersatz, als wenn er die Heirat
verweigert hätte.
Ein
Mann, der mit einer Frau verlobt ist, kann die Verlobung insbesondere lösen,
wenn die Frau mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hat. In diesem Fall
kann er auch Schadensersatz von dem anderen Mann verlangen, wenn dieser von der
Verlobung wußte oder zumindest von ihr hätte wissen müssen.
Wenn
ein anderer Mann mit der Frau Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen hat - oder
dies auch nur versucht hat - kann der mit der Frau verlobte Mann den
Schadensersatz von dem anderen Mann auch verlangen, ohne die Verlobung zu
lösen.
Die
Höhe des Schadensersatzes wird in diesen Fällen vom Gericht nach den Umständen
des Einzelfalles festgesetzt.
Das
thailändische Gesetz legt fest, daß die Eheleute sich entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit und ihren Lebensumständen zu gegenseitiger Unterstützung
verpflichtet sind. Hieraus folgt auch die Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt.
In
dem Fall, daß einer der Ehegatten seine körperliche oder geistige Gesundheit
oder sein persönliches Glück durch das Zusammenleben gefährdet sieht, kann er
eine Erlaubnis des Gerichts beantragen, von dem Ehepartner getrennt zu leben.
In diesem Fall kann das Gericht gleichzeitig festlegen, ob und in welcher Höhe
ein Ehegatte Getrenntlebendenunterhalt an den anderen zu leisten hat.
Anders
als im deutschen Recht kann nach dem thailändischen Recht ein Ehevertrag,
der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt, nur vor der Heirat abgeschlossen
werden. Ein solcher Ehevertrag ist schriftlich in Gegenwart von zwei Zeugen
abzuschließen und muß bei der Heirat in das Heiratsregister eingetragen werden.
In einem solchen Ehevertrag ist jede Bestimmung unwirksam die gegen die guten
Sitten verstößt oder bestimmt, daß das Güterrecht sich nach einem ausländischen
Recht richten soll. Nach der Heirat kann der Ehevertrag nur mit Erlaubnis des
Gerichts geändert oder aufgehoben werden. Obwohl der Ehevertrag zwingend in das
Heiratsregister eingetragen werden muß, hat er gegenüber Dritten insofern keine
Wirkung, als er unwirksam ist, soweit die Rechte dritter Personen betroffen
sind.
Das
gesetzliche Güterrecht in Thailand unter scheidet zwischen persönlichem
Eigentum und Gemeinschaftseigentum.
Zum
persönlichen Eigentum gehören:
·
Sämtliches Vermögen,
das bereits vor der Heirat im Eigentum eines der Ehegatten gestanden hat
·
Gegenstände des
persönlichen und beruflichen Bedarfs
·
Gegenstände, die ein
Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt
·
das Khongman
Zum
persönlichen Eigentum gehören auch sämtliche Vermögenswerte, die an die Stelle
des ursprünglichen persönlichen Eigentum treten, sei es durch Kauf, Tausch oder
Schadensersatz.
Das
persönliche Eigentum wird von jedem Ehegatten alleine verwaltet.
Das
Gemeinschaftseigentum besteht aus
·
Sämtlichem Vermögen,
das während der Ehe erworben wird
·
Vermögen, das durch
Schenkung oder Erbschaft erworben wird, sofern schriftlich bestimmt worden ist,
daß diese dem Gemeinschaftseigentum zugutekommen soll
·
Früchte des
persönlichen Eigentum (also beispielsweise Zinsen)
Im
Zweifel soll ein Vermögenswert als dem Gemeinschaftseigentum zugehörig
betrachtet werden.
Alle
wesentlichen Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum, die das Gesetz im
einzelnen aufzählt, können von den Ehegatten nur gemeinschaftlich vorgenommenen
werden. Allerdings können diesbezüglich im Ehevertrag abweichende Bestimmungen
getroffen werden. So kann auch ein Ehegatte zum alleinigen „Verwalter“ des
Gemeinschaftseigentums ernannt werden. Der andere Ehegatte kann dann nur noch
die Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung und zur Deckung des Unterhalts der
Familie vornehmen. Solche Geschäfte allerdings binden nicht nur das
Gemeinschaftseigentum sondern auch das persönliche Eigentum des anderen Ehegatten.
Ist
ein Ehegatten der alleinige Verwalter des Gemeinschaftsvermögens, kann der
andere Ehegatten mit Hilfe des Gerichts einschreiten, wenn
·
das
Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird,
·
der Verwalter
insolvent wird oder
·
der Verwalter seine
Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehegatten nicht erfüllt.
In
einem Testament kann jeder Ehegatte über das Gemeinschaftseigentum nur bis zur
Höhe seines Anteils verfügen.
Geht
ein Ehegatten während der Ehe Verpflichtungen ein, so haftet hierfür zunächst
dessen persönliches Eigentum. Sofern dieses zur Erfüllung der Schuld nicht
ausreicht, haftet das Gemeinschaftseigentum bis zur Höhe des Anteils des jeweiligen
Ehegatten.
Sind
beide Ehegatten gemeinsam eine Verpflichtung eingegangen, haftet zunächst das
Gemeinschaftseigentum und dann das persönliche Eigentum beider Ehegatten.
Solche gemeinschaftlichen Verpflichtungen liegen in manchen Fällen aber auch dann
vor, wenn nur einer der Ehegatten tätig geworden ist – und zwar insbesondere
bei:
- Verpflichtungen, die
im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, der Sicherung des Familieunterhaltes,
medizinischen Aufwendungen der Familie und der Ausbildung der Kinder stehen
- Verpflichtungen im
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum
- Verpflichtungen im
Zusammenhang mit einem Geschäft, das von beiden Ehegatten betrieben wird
- Verpflichtungen, die
zwar ein Ehegatte im eigenen Interesse eingegangen ist, die aber vom anderen
Ehegatten gebilligt wurden
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