Einreise und Aufenthalt der mit EU- Staatsangehörigen verheirateten Thailändern
Eine Information der
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
EU-
Staatsangehörige genießen nach den Europäischen Verträgen, Richtlinien und
Verordnungen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und damit verbunden
auch ein Niederlassungs- und Arbeitsrecht. Sie benötigen deshalb für eine
Einreise und eine Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine
Aufenthaltserlaubnis. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine sogenannte
Aufenthaltserlaubnis - EG – beantragt
werden, welche meistens unproblematisch erteilt wird. In Berlin ist der
Sachbereich IV ..... des Landeseinwohneramtes, Ausländerangelegenheiten,
zuständig. Eine 5-jährige Aufenthaltserlaubnis – EG – wird in der Regel
erteilt, wenn der EU-Ausländer einen Arbeitsvertrag vorlegt und kein
(ergänzender) Sozialhilfebezug besteht. Zuvor hat der EU-Ausländer ein
Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche.
Nach dem
deutschen Aufenthaltsgesetz / EWG haben thailändische Staatsangehörige, die mit
einem EU-Staatsbürger verheiratet sind, einen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer 5-jährigen Aufenthaltserlaubnis – EG - .
Grundsätzlich
benötigen die Thailänder dennoch ein Einreisevisum, z.B. wenn sie von Thailand
aus zu dem sich in Deutschland aufhältlichen EU-Ausländer zum Zwecke der
Familienzusammenführung einreisen wollen. Das Einreisevisum soll möglichst
unkompliziert erteilt werden.
Da jedoch
die Familienangehörigen von EU-Ausländern nach Europäischen Verträgen ebenfalls
volle Freizügigkeit genießen, darf ein Verstoß gegen die Einreise- und
Aufenthaltsvorschriften nicht durch Entfernung des Thailänders aus dem
Bundesgebiet sanktioniert werden. Reist z.B. eine Thailänderin ohne Visum in
das Bundesgebiet ein oder ist ihr Visum abgelaufen, und heiratet sie einen hier
lebenden portugiesischen Staatsbürger, muss ihr die begehrte
Aufenthaltserlaubnis – EG – erteilt werden.
Es ist
allerdings zu beachten, dass diese Grundsätze nur für Fälle, die den
sogenannten „Bezug zum Gemeinschaftsrecht“ aufweisen gilt. Eine mit einem
Deutschen verheiratete Thailänderin kann keine Rechte daraus ableiten, dort
gilt ausschließlich das deutsche Ausländergesetz.
Etwas
anderes gilt – wie der EuGH vor Kurzem entschieden hat – wenn der deutsche
Ehegatte in irgendeiner Form von seiner Freizügigkeit innerhalb der EU Gebrauch
macht (nur der potenzielle Wille dazu, reicht nicht aus). Dies ist der Fall,
wenn der Deutsche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausübt oder
überwiegend grenzüberschreitende Dienstleistungen in EU-Länder erbringt. Zu den
unantastbaren Bedingungen für die Ausübung der durch Gemeinschaftsrecht
garantierten Freiheiten gehört auch das ungestörte Familienleben.
Die mit
einem EU-Staatsbürger verheirateten Thailänder sind sogar insofern besser
gestellt, weil sie auch dann Freizügigkeit innerhalb der EU genießen, wenn sie
getrennt leben oder sich scheiden lassen wollen. Ihr Aufenthalt – EG – wird
nicht nachträglich befristet werden. Eine Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft
– wie im AuslG vorgesehen – enthält das europäische Recht nicht. Die
Freizügigkeit steht natürlich unter dem Vorbehalt der Unterhaltssicherung.
Für weitere
Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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