Nachehelicher Unterhalt nach iranischem Recht
( AG Kerpen, Beschl. V. 02.03.2001 – 50 F 261/00)
Nach Art. 1106ff. iran. ZGB ist ein nachehelicher Unterhaltanspruch nur für die Dauer der Wartefrist von drei Menstruationsperioden oder 100 Tagen vorgesehen. Nach dieser Frist besteht kein Unterhaltsanspruch mehr.
Art. 1106 ff. iran. ZGB ist auch auf Ehegatten anzuwenden, welche in Deutschland leben und beide die iranische Staatsbürgerschaft besitzen, denn die Sonderanknüpfung des Art. 18 VI EGBGB steht unter dem Vorbehalt des Art. 3 II EGBGB. Danach sind in innerstaatliches Recht transformierte Vereinbarungen wie das Niederl. Abkommen vorrangig.
Diese Regelung des Art. 1106ff. ZGB verstößt nicht gegen den ordre public, welcher auch in dem Vorbehalt des Art. 8 III 2 Niederl. Abk. seinen Niederschlag gefunden hat. Ob in bestimmten Fällen ( Bsp. Härtefälle bei Betreuung minderj. Kinder) die Versagung eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs ein Verstoß darstellt, war in der oben genannten Entscheidung nicht zu prüfen.
Dies bedeutet, dass Ehegatten, welcher die iranische Staatsbürgerschaft besitzen, auch wenn sie in Deutschland leben, nicht über Art. 1106 ff. iran. ZBG hinaus Trennungsunterhalt verlangen können, es sei denn, dass ein Härtefall vorliegt, so dass dennoch ein Verstoß gegen den ord re public gegeben ist.
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