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In den letzten drei
Jahren hat sich die eher restriktive Tendenz bei der
Vergabe von Schengenvisa für Thailänder abgezeichnet. An uns wenden sich viele
Mandanten mit der Frage, was man gegen die Versagung des Schengenvisums tun könne.
Grundsätzlich genügt die mündliche Ablehnung der Erteilung eines Visums
nicht. Es ist davon abzuraten, telefonische Auskünfte bei der
Auslandsvertretung einzufordern, da aus datenschutzrechtlichen Gründen solche
Auskünfte nicht erteilt werden können. Die/Der betroffene Thailänder/in selbst
oder eine von ihr/ihm bevollmächtigte Person - und nicht der Einlader!-
können um die Aushändigung bzw. Übersendung des ablehnenden Bescheides bitten.
Dort wird meistens aufgeführt sein, dass Zweifel an der Rückkehrbereitschaft
der/des Thailänderin/s bestehen und dass es der Angabe weiterer
Gründe nicht bedarf.
Zweifel an der Rückkehrbereitschaft ergeben sich oft in dem Gespräch, das
zwischen der/m Einreisewilligen und den Bediensteten der Deutschen Botschaft in
Bangkok geführt wird. Ist z. B. der Einlader für die thailändische Dame eine
ihr unbekannte Person, wird es regelmäßig zu Schwierigkeiten kommen. Hat
die Thailänderin vor Kurzem ihren Job gekündigt und will sie auf Einladung
ihres Freundes mit Schengenvisum nach Deutschland reisen, könnte zweifelhaft
sein, ob sie doch nicht eine Heirat anstrebt.
In der Regel sind die versagenden Bescheide der Botschaft mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeiten beim Verwaltungsgericht
versehen. Bezüglich der Klagemöglichkeiten gegen die Versagung des
Schengenvisums ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Einreise
zu Besuchszwecken nicht gegeben ist. Die gegenwärtige Durchschnittsdauer
eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin beträgt ca. 19 Monate.
Neben der Klage ist auch ein formloser Rechtsbehelf gegen die Versagung des Besuchsvisums
statthaft, die sog. Remonstration. Das ist eine Anregung an die
Auslandsvertretung, ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. In der
Begründung soll nachvollziehbar erklärt werden, dass die antragstellende
Person keinen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Die
Möglichkeit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wird allerdings kaum
angewandt, im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern.
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