Schengenvisum
1. Was ist ein Schengenvisum (Besuchs-, Touristen- oder Geschäftsvisum?
2. Wo muss ein Schengenvisum beantragt werden?
3. Welche Dauer hat ein Schengenvisum?
4. Welche Unterlagen müssen bei der Beantragung vorgelegt werden?
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Ein
sog. Schengenvisum ermöglicht die Einreise in alle Länder, die dem Schengener
Abkommen (SDÜ) beigetreten sind. Dies
sind zur Zeit:
|
lfd. Nummer |
Land |
Beitritt (Unterzeichnung) |
Inkraftsetzen des SDÜ |
|
1 |
Belgien |
14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
|
2 |
Deutschland |
14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
|
3 |
Frankreich |
14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
|
4 |
Luxemburg |
14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
|
5 |
Niederlande |
14. Juni 1985 / 19. Juni 1990 |
26. März 1995 |
|
6 |
Spanien |
25. Juni 1991 |
26. März 1995 |
|
7 |
Portugal |
25. Juni 1991 |
26. März 1995 |
|
8 |
Italien |
27. November 1990 |
26. Oktober 1997 |
|
9 |
Österreich |
28. April 1995 |
1. Dezember 1997 |
|
10 |
Griechenland |
6. November 1992 |
offiziell: 8. Dezember 1997 |
|
11 |
Dänemark |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
|
12 |
Island |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
|
13 |
Norwegen |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
|
14 |
Finnland |
19. Dezember 1996 |
25. März 2001 |
|
15 |
Schweden
|
|
|
2. Wo muss ein Schengenvisum beantragt werden?
·
Wenn kein Schengener Staat
als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, so ist die Auslandsvertretung
zuständig, über dessen Aussengrenzen in das Gebiet der Schengener Staaten
eingereist werden soll (erste Einreise).
Achtung:
Die Einreisebehörden
an den Aussengrenzen des Gebietes der Schengener Staaten überprüfen die
Einhaltung o.a. Regelungen und haben das Recht, die Einreise zu verweigern,
wenn ein Schengenvisum nicht von der Auslandsvertretung des dafür zuständigen
Staates erteilt wurde.
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3. Welche Dauer hat ein
Schengenvisum?
Das sog.
"Schengen-Visum" ist sechs Monate gültig und berechtigt zu einem
Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb dieses Zeitraumes. Von dem Zeitpunkt der
ersten Einreise an gilt eine Wartefrist von 6 Monaten für die Beantragung eines
weiteren Schengenvisums.
Es berechtigt nur zu Besuchs-; Touristen- oder Geschäftsreisen.
4.
Welche Unterlagen
müssen bei der Beantragung vorgelegt werden?
|
Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular |
|
1-
2 Passfotos |
|
Nachweis über den Abschluss einer
Krankenversicherung |
|
Bestätigung über einen Rückflug innerhalb von 90 Tagen
(nicht drei Monate) |
|
Verpflichtungserklärung eines deutschen Staatsbürgers
oder einer in Deutschland lebenden Person. Die Unterschrift ist bei der
Ausländerbehörde in Deutschland oder bei der Auslandsvertretung Deutschlands
zu beglaubigen. Einkommensnachweise sind vorzulegen. |
In der Regel sind auch Kopien aller Unterlagen vorzulegen.
Beachten Sie:
Ein Schengenvisum berechtigt nicht zum Daueraufenthalt, zur Eheschließung oder Arbeitsaufnahme. in den Schengenstaaten. Antragsteller, welche einen über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt beabsichtigen, dürfen nicht mit Schengenvisum einreisen, da dies ordnungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
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5. Verfahren bei Ablehnung des Schnegenvisum
Die Versagung eines Visums bedarf nach Information der Bundesregierung der Schriftform, jedoch keiner Begründung und keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 AuslG). Antragsteller könnten in diesen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Versagung ein Rechtsmittel einlegen (§ 58 Abs.2 Satz 1 VwGO); soweit die Visumsversagung von einer deutschen Auslandsvertretung erlassen worden sei, kann ohne ein Vorverfahren direkt Klage zu dem Verwaltungsgericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz habe (§§ 68 Abs. 1 Nr. 1,52 Nr. 2 Satz 4 VwGO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines formlosen Rechtsbehelfs (»Remonstration«), der bei der zuständigen Auslandsvertretung durch den Antragsteller eingelegt werden könne und aufgrund dessen die Versagung überprüft werde. Wird die Versagung aufrechterhalten, ergeht ein mit Gründen und einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid, gegen den innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim selben Gericht Klage erhoben werden kann (§ 74 Satz 2 VwGO).
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6. Nützliche Links zum Schengenvisum
Allgemeine Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsabkommen (AAH- SDÜ)
GEMEINSAME KONSULARISCHE INSTRUKTION AN DIE DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND DIE KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN, DIE VON BERUFSKONSULARBEAMTEN GELEITET WERDEN----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
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