Lebenspartnerschaften
homosexueller Partner
Kurzinformation der Rechtsanwaltskanzlei Bümlein
Für einfache Fragen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nutzen Sie unsere Onlineberatung
Familienrechtliche
Ausgestaltung
Am 01. August 2001 ist das "Gesetz zur
Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften": Lebenspartnerschaften
(Lebenspartnerschaftsgesetz) in Kraft getreten.
Damit wurde schwulen und lesbischen Paaren erstmalig
die Möglichkeit eingeräumt, eine rechtlich anerkannte Lebenspartnerschaft
einzugehen.
Die Lebenspartnerschaft ist im Wesentlichen
der Ausgestaltung einer Ehe nachgebildet. Sofern Unterschiede bestehen, sind
diese auf die Weigerung der CDU/ CSU- geführten Länder, die Gleichstellung mit
der Ehe zu ermöglichen, zurück zu führen.
Die Lebenspartner sind einander - wie
Eheleute- zum Unterhalt verpflichtet. Leben Sie in dem gesetzlichen
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft, bestehen bei Aufhebung der
Lebenspartnerschaft vermögensrechtliche Ausgleichansprüche gegen den Partner,
der den größeren Vermögenszuwachs während der Lebenspartnerschaft hatte. Auch
die Ansprüche bezüglich des Hausrates und der gemeinsamen Ehewohnung sind bei
Lebenspartnern wie bei Ehegatten geregt. Das gleiche gilt für die gesetzliche
Erbfolge. Regelungen für eine Versorgung des Partners für das Alter- etwa wie
der Versorgungsausgleich bei den Eheleuten- sieht das LPartG nicht vor; auch ein
Anspruch auf Witwenrente besteht nicht.
Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Begründung und der familienrechtlichen Ausgestaltung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin):
Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113
RainBumlein@buema.net oder thaireno@buema.net
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Im Gegensatz zur Eheschließung ist vor
Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlich, dass die Lebenspartner eine Vereinbarung
über den "Vermögensstand" treffen. Der gewählte Vermögensstand muss
spätestens bei der amtlichen Eintragung der Lebenspartnerschaft
bekannt gegeben werden.
Deswegen empfiehlt sich der Abschluss eines
Lebenspartnerschaftsvertrages, indem individuelle, den persönlichen
Verhältnissen der Ehepartner angepasste Regelungen getroffen werden können.
Es kann zwischen der Ausgleichsgemeinschaft,
Vermögenstrennung oder Vermögensgemeinschaft gewählt werden, wobei auch
Modifizierungen des jeweiligen Vermögensstandes möglich sind.
In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können -
und sollen- darüber hinaus Regelungen über den Unterhalt, das Erbrecht, die
Absicherung für das Alter sowie den gemeinsamen Namen getroffen werden. Im
Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsvertrag kann auch ein Erbvertrag
geschlossen werden.
Wenn Sie eine Beratung hinsichtlich der Ausgestaltung
eines Lebenspartnerschaftsvertrages wünschen,
vereinbaren Sie bitte einen Termin (auch einen Telefontermin) mit unserem Büro
Tel.: + 49 / 39 / 88 71 18 0 oder +49/ 30 / 88 71 18 113
RainBumlein@buema.net oder thaireno@buema.net
Zur Vorbereitung des
Beratungsgesprächs füllen Sie bitte das Formular (PDF-
Datei oder Word-
Dokument) aus und übersenden Sie uns dieses per Fax oder per Email.